Vereinssatzung vom Eissport-Verein Duisburg e.V.

Inhaltsverzeichnis der VereinssatzungInhaltsverzeichnis der Vereinssatzung

  1. Präambel
  2. § 1 - Name und Sitz
  3. § 2 - Zweck des Vereins
  4. § 3 - Mitgliedschaft
  5. § 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
  6. § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
  7. § 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  8. § 7 - Beiträge
  9. § 8 - Geschäftsjahr
  10. § 9 - Organe des Vereins
  11. § 10 - Mitgliederversammlung
  12. § 11 - Vorstand
  13. § 12 - Wirtschaftsrat
  14. § 13 - Ehrenrat
  15. § 14 - Abteilungen des Vereins
  16. § 15 - Kassenprüfung
  17. § 16 - Auflösung des Vereins

 

PräambelPräambel

 

Diese Vereinssatzung beinhaltet die auf den Mitgliederversammlungen vom 21.05.1992, 03.05.1994, 23.05.1995, 21.05.1996, 11.06.2001, 23.05.2002, 14.05.2003 und 24.05.2004 beschlossenen Änderungen.

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§ 1 - Name und Sitz

 

  1. Der am 27. November 1991 in Duisburg gegründete Verein führt den Namen "Eissport-Verein Duisburg".

  2. Der Sitz des Vereins ist Duisburg.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

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§ 2 - Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung regelmäßiger Trainingsmöglichkeiten sowie die Teilnahme am Wettspielbetrieb und die Förderung des Eishockeysports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 - Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

  2. Rechts- und Ordnungsmaßnahmen richten sich nach den Rechts- und Ordnungsmaßnahmen des LEV Nordrhein-Westfalen sowie dessen übergeordnete Fachverbände und des Deutschen Eishockeybundes e.V. (DEB).

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§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die begründete Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

  4. Gegen die ablehnende Entscheidung kann binnen 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, über die abschließend der Ehrenrat entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag ausgewiesenen Datum.

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§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt des Mitglieds
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Kündigung muss schriftlich oder elektronisch per Email erfolgen. Die Kündigung bedarf einer besonderen schriftlichen Bestätigung die unverzüglich zu erteilen ist.

  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn

    1. Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied, verhindert hätten
    2. das Mitglied mit der Zahlung seiner Verbindlichkeiten mehr als 3 Monate rückständig ist und zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde
    3. ein grober Verstoß gegen die Vereinsziele vorliegt oder das Verbleiben des Mitglieds dem Verein zum Schaden gereichen würde.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist ein Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Ehrenrat.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied jedes Recht, das es gegen den Verein und seine Organe aus seiner Mitgliedschaft erworben hat.

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§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Aktive Mitglieder können darüber hinaus, nach Weisung der Trainer/Übungsleiter innerhalb der jeweiligen Trainings-/Übungsstunden die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu nutzen, soweit dies nicht durch Weisungen des Vorstandes oder der dazu befugten Trainer/Übungsleiter eingeschränkt wird.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

  3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins sowie den Vorschriften der Verbände, denen der Verein bzw. seine Abteilungen angehören.

  4. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 3 Monate im Rückstand sind.
  5. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.

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§ 7 - Beiträge

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

  3. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

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§ 8 - Geschäftsjahr

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst den Zeitraum 01.05. bis 30.04.

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§ 9 - Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Wirtschaftsrat
    4. der Ehrenrat

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§ 10 - Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mindestens einmal im Jahr, spätestens im Mai, abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich per Post an jedes Mitglied mindestens 14 Kalendertage vor jeder Versammlung. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder oder die Kassenprüfer dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Minderjährige Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch einen gesetzlichen Vertreter mit vollem Stimmrecht vertreten.

  4. Über Anträge, die nicht schon in der vorläufigen Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins oder einem anderem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung(en) kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit einer 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

  7. Über die Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in ein Protokoll zu fertigen. Sie ist von dem/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Einsicht bereit liegen und ist auf Verlangen dem Mitglied gegen Kostenerstattung in Kopie auszuhändigen. Wenn bis 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung keine Einsprüche erhoben wurden, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche haben schriftlich zu erfolgen.

  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Feststellung der Jahresrechnung
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    6. Wahl des Vorstandes
    7. Wahl der Kassenprüfer
    8. Beschlussfassungen über die Beitragsordnung und deren Änderungen
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

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§ 11 - Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem 1. stellv. Vorsitzendem (Sport und Finanzen)
    3. dem 2. stellv. Vorsitzendem (Organisation und Öffentlichkeitsarbeit)
  2. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und
    1. dem/der Sportdirektor/in
    2. dem/der Vertreter der verschiedenen Abteilungen (sofern sich aus dem Spielbetrieb verschiedene Abteilungen ergeben)
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

  4. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der erweiterte Vorstand, sofern Rechte und Pflichten nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind. Die Zuständigkeitsbereiche, Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind im Einzelnen in der Geschäftsordnung definiert.

  5. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; die Nachwuchsversammlung hat das alleinige Vorschlagsrecht für den Kandidaten des 1. stellvertretenden Vorsitzenden (Sport und Finanzen) Sie benennt den Kandidaten auf der Nachwuchsversammlung. In den geschäftsführenden Vorstand können nur natürliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer gewählt ist.
  6. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.

  8. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung.

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§ 12 - Wirtschaftsrat

 

  1. Der Wirtschafsrat besteht aus natürlichen Personen, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und aus den vom Vorstand sowie Aufsichtsrat berufenen weiteren Mitgliedern.

  2. Der Wirtschaftsrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

  3. Der Wirtschaftsrat berät den Vorstand in wirtschaftlichen Belangen, weitere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

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§ 13 - Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat soll jederzeit den Vorstand auf Wunsch in allen Angelegenheiten des Vereins beraten. Er besteht aus den Ehrenmitgliedern. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen in ihren Handlungen im Rahmen des Ehrenrates keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Seine Sitzungen sind vertraulich. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Ehrenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  2. Die Aufgaben des Ehrenrates sind:

    1. Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorgänge den Verein betreffen
    2. Letztinstanzliche Entscheidung über Vereinsausschluss
    3. Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Ehrenrat-Vorsitzenden, wenn der Vorstand des Vereins dem entsprechenden Antrag nicht Folge leistet.
    4. Beschluss über eine Auszeichnung verdienter Mitglieder, Mitarbeiter und anderer, dem Verein verbundene Personen und Institutionen. Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend Vorschläge zu unterbreiten.
  3. Sind Mitglieder des Ehrenrates durch eine Entscheidung bzw. Schlichtung, die in seinen Aufgabenbereich fällt, selbst betroffen, so nehmen sie an der Beratung und Entscheidung nicht teil.

  4. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied oder von einem Vereinsorgan angerufen werden. Die Entscheidungen des Ehrenrates zu den in § 14, (2) beschriebenen Aufgaben sind endgültig. Die schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung ist dem Betroffenen sowie dem Vorstand bekannt zu geben.
  5. Jedes Mitglied und die Vereinsorgane haben den Ladungen des Ehrenrates Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, kann der Ehrenrat in ihrer Abwesenheit eine Entscheidung treffen. Aufgaben, die nach dieser Satzung dem Ehrenrat zugewiesen werden, obliegen für den Zeitraum, in der ein Ehrenrat nicht gewählt ist, dem Aufsichtsrat.

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§ 14 - Abteilungen des Vereins

 

  1. Zur Verwaltungsvereinfachung werden innerhalb des Vereins Abteilungen eingerichtet. z. Z. bestehen für aktive Mitglieder eine Nachwuchsabteilung und eine Damenabteilung.

  2. Jedes Mitglied ordnet sich einer Abteilung zu. Aktive Mitglieder unter 18 Jahren gehören automatisch der Nachwuchsabteilung an.

  3. Jede Abteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel, sofern diese nicht bereits durch den gesamten Wirtschaftsplan in ihrer Verwendung gebunden sind.

  4. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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§ 15 - Kassenprüfung

 

  1. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und der Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Vereinsinteressen. Sie ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Kassenprüfer können zu jeder Zeit Einsicht in die Kassenbücher bzw. - listen verlangen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Gewählt werden 2 Kassenprüfer/innen. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch insgesamt nur zwei Amtszeiten.

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§ 16 - Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Duisburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung durch das Finanzamt durchgeführt werden.

  2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bestellt.

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